Statuten
S T A T U T E N
des
Vereins Historische Binnenschifffahrt mit Sitz in Muttenz
I. Name und Sitz des Vereins
Art. 1.1.
1.1.1.1. Unter dem Namen Verein Historische Binnenschifffahrt besteht mit Sitz in Muttenz ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. Vereinszweck
Art. 2.2.
2.1.2.1. Der Verein ist nicht gewinnorientiert und bezweckt den Erweb, Erhalt und Betrieb historischer Binnenschiffe.
III. Mittel
Art. 3.3.
3.1.3.1. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Zuwendungen von Gönnern.
3.2.3.2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
IV. Mitgliedschaft
Art. 4.
4.1. Es gibt Aktiv- und Passivmitglieder.
4.2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(Erklärung siehe Anhang 1)
Art. 5.
5.1. Die Passivmitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.
V. Organisation
Art. 6.
6.1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
VI. Die Vereinsversammlung
Art. 7.
7.1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat drei Wochen vor der GV unter Angabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen.
7.2 Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand auf eigene Initiative oder von 25% der Mitglieder unter Angaben von Gründen verlangt werden. Sie muss innerhalb von 8 Wochen nach der Anfrage abgehalten werden.
Art. 8.
8.1. Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Änderung der Vereinsstatuten
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
VII. Der Vorstand
Art. 9.
9.1 Die GV wählt nach Art. 12 aus ihren Reihen den Vorstand
9.2 Der Vorstand besteht aus drei oder mehreren Mitgliedern.
9.3 Der Präsident wird von der Versammlung gewählt, der restliche Vorstand konstituiert sich in seiner Funktion.
9.4 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins sowie die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Statuten ausdrücklich der Vereinsversammlung übertragen sind.
VIII. Revisor
Art. 10.
10.1 Die GV wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor.
IX. Auflösung
Art. 11.
11.1. Im Falle einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen anteilsmässig an die Gönner.
11.2. Der Vorstand bestimmt bindend über die Verteilung an die Gönner.
(Erklärung siehe Anhang 2)
Art. 12.
12.1. Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 22.07.2004 genehmigt.
Der Präsident Der Protokollführer Der Kassierer
Günther Baumgartner Anton Zimmerli Rudolf Gschwind
Anhang 1:
Aktiv = Mitglieder mit Mitspracherecht, ohne Verpflichtung zur Mitarbeit
Passiv = Gönner ohne Mitspracherecht
Sponsor = Spender von Geld oder Naturalgaben ohne Mitspracherecht
Firmenmitglieder = Spenden von Geld oder Naturalgaben ohne Mitspracherecht
Anhang 2:
Unbefristete, zinslose Darlehen, die dem Verein zur Verfügung gestellt werden, sind als erste
Priorität zurück zu bezahlen.